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 Allgemein
NieDa ( gelöscht )
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22.10.2015 14:04
Vorankündigung: Änderung der Ausweichregeln in der FBO zum 1.1.2016 Antworten

Vorankündigung: Änderung der Ausweichregeln in der FBO zum 1.1.2016

Die Ausweichregeln in der Flugbetriebsordnung FBO werden zum 1.1.2016 wie folgt geändert:

FBO Abschnitt 1 Punkt 5 wird neu gefasst:

„Unmittelbar vor dem Einleiten einer Kurve muss sich der Pilot davon überzeugen, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist und keine Kollisionsgefahr besteht. Bei einer Begegnung im Gegenflug an einem Hang oder Hindernis oder oberhalb des Hanges im Hangaufwind hat das Fluggerät, an dessen linker Seite sich der Hang oder das Hindernis oder der Leebereich des Hangaufwindes befindet, dem anderen Fluggerät auszuweichen. Einem im Aufwind kreisenden Fluggerät ist auszuweichen, die Ausweichpflicht nach Satz 2 ist vorrangig. Die Drehrichtung mehrerer übereinander kreisender Fluggeräte wird von dem zuerst kreisenden bestimmt.“

Erläuterung: In Satz 2 wurde die Hangflugregel auch auf den Hangaufwindbereich oberhalb der Hangkante ausgeweitet. Satz 3 des bisherigen Wortlautes („Ein langsamer steigendes Fluggerät hat einem schneller steigenden auszuweichen.“) wurde gestrichen.

Begründung der Änderungen: Es war bisher zwar gute Sitte, aber nicht aus den Vorschriften herzuleiten, dass auch oberhalb der Hangkante, solange im Hangaufwind geflogen wird, die Hangflugregel gilt. Das ist mit der Ergänzung von Satz 2 nun geändert. Dieser Punkt wurde in der zuständigen Arbeitsgruppe des Europaverbandes EHPU auf Antrag des DHV diskutiert, und eine entsprechende Ergänzung der Hangflugregel in allen europäischen Ländern angeregt.

Die bisherige Bestimmung „Ein langsamer steigendes Fluggerät hat einem schneller steigenden auszuweichen“ wurde gestrichen.

Diese Regelung ist im Rest Europas unbekannt, außer in der Schweiz. Der Europaverband hat Deutschland und die Schweiz aufgefordert diese Bestimmung zu streichen. Im Allgemeinen wird diese Bestimmung auch deshalb nicht als sinnvoll erachtet, weil sie dem Gebot eines defensiven, sicherheitsbewussten Fliegens in gewisser Weise widerspricht.

Aus LuftVO § 13 (9) ergibt sich, dass, wer die bessere Sicht hat, Rücksicht nehmen muss:
„Die Vorschriften über die Ausweichregeln entbinden die beteiligten Luftfahrzeugführer nicht von ihrer Verpflichtung, so zu handeln, dass ein Zusammenstoß vermieden wird.“

Zudem gilt grundsätzlich LuftVO § 1 (1)
„Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.“

Karl Slezak
Referat Sicherheit und Technik

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(¸.•´ (¸.•´ (¸.•*´¯`*•>grüße Udo

Mit dem Auto bewege ich meinen Körper, mit dem Gleitschirm meine Seele.

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